Stichworte wie „Bleigrenzwert für Trinkwasser“ oder „Anforderungen für trinkwasserhygienisch geeignete Werkstoffe“ sorgen aktuell in der Fachwelt für Diskussionsstoff. Die Informationen aus dem Markt sind vielfältig und verwirren oft mehr, als dass sie zur Klärung beitragen. Dabei ist die Botschaft ganz einfach: Wer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert und Produkte gemäß ÖNORM B 5014-3 aus den in ONR 25014-3 gelisteten Werkstoffen verwendet, macht alles richtig.
Einfluss der Materialien
Nicht nur die Art der Gewinnung und Verteilung von Wasser, sondern auch die Installationsmaterialien haben zwangsläufig Einfluss auf den Erhalt der Trinkwassergüte an der Entnahmestelle. Deswegen hat die EU bereits 1998 alle wesentlichen Anforderungen an Trinkwässer festgelegt, die heute noch gelten. 2001 wurden diese in die österreichische Trinkwasserverordnung (TWV) überführt. So konnten sich alle Marktteilnehmer langfristig auf die Neuerungen vorbereiten. Ein Beispiel dafür ist die seit 15 Jahren bekannte Verschärfung des Grenzwertes für Blei von aktuell 25 g/l auf 10 g/l. Spätestens ab dem 1. Dezember 2013 wird dadurch der politisch gewollte Austausch von Bleianschluss- und -installationsleitungen de facto in ganz Europa erzwungen. Gleichzeitig veröffentlicht das Austrian Standards Institute (ASI) für alle metallenen Werkstoffe Anforderungen, für die positive Prüfergebnisse nach ÖNORM B 5014-3 vorliegen.
Auflistung zertifizierter Werkstoffe
In der ergänzenden und laufend aktualisierten Regel des österreichischen Normungsinstituts ONR 25014-3 sind jene metallenen Werkstoffe und Verbinder gelistet, die sich für Trinkwasserrohre, Verbinder oder auch nur als Kleinteile für Pumpen etc. eignen. Sie geben den Herstellern demnach eine Orientierung, welche Werkstoffe für Produkte im Kontakt mit Trinkwasser verwendet werden dürfen. Die Trinkwassereignung von Produkten wird sichergestellt, indem die verwendeten Werkstoffe den einschlägigen ÖNORMEN, die auch die nationalen Gegebenheiten berücksichtigen, entsprechen. Nach ÖNORM B 5014-3 unter Punkt 12.6 „Übergangsregelung der TW-Kennzeichnung für Produkte, die bereits eine Registrierung nach der jeweiligen Produktnorm aufweisen“ ist für Produkte, in denen der Einfluss auf Wasser für den menschlichen Gebrauch gefordert und eine Kennzeichnung mit „TW“ möglich war, die Kennzeichnung mit „TW“ nach dem 31. Dezember 2013 nur dann gestattet, wenn eine gültige Registrierung nach dieser ÖNORM nachgewiesen bzw. vorhanden ist. Andernfalls darf die Kennzeichnung „TW“ für Trinkwassereignung nicht mehr geführt werden. Die gute Nachricht für Fachhandwerker ist: Bei fachgerechtem Einbau und Betrieb von Produkten aus gelisteten Werkstoffen gibt es keine Konflikte mit der TWV.
Lesen Sie den gesamten Fachartikel von Dr. Peter Arens (Leiter Kompetenzzentrum
Trinkwasser Viega Gmbh & Co. KG) in Ausgabe 10 ab Seite 42.