9/2020

Verpflichtende ÜA-Kennzeichnung

OIB / Hanna Pribitzer
„Für den Wirkungsbereich der Länder wurde vom OIB mittels der Baustoffliste ÖA festgelegt, dass die ein­schlägigen ÖNormen für die Verwendung von Rohren, Formstücken und ­Gebäudearmaturen verbindlich ein­zuhalten sind“, erklärt DI Dr. Georg Kohlmaier, Leiter des Referats Tiefbau, Wasserbau, Gebäudeausbau und zuständig für die Betreuung der Baustofflisten im Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) auf Anfrage.
OIB / Hanna Pribitzer

Ab März 2021 ist die ­Verwendung ÜA-gekennzeichneter Bauprodukte für ­Rohre und Formstücke sowie Gebäudearmaturen für die Trinkwasserversorgung verpflichtend. Ohne ÜA-Kennzeichnung dürfen neu einzu­bauende Produkte danach nicht mehr verwendet werden.

von: Redaktion

Am 15. März 2019 trat die 1. Novelle zur Baustoffliste ÖA „Neufassung 2015“ in Kraft. Die -Novelle enthält u. a. die Produkte „Rohre und Formstücke“ (organische, zementgebundene und metallische Werkstoffe) sowie „Gebäudearmaturen“. Damit wird in Österreich die Trinkwassereignung dieser Bauprodukte auf Basis der ÖNORM B 5014 Teile 1 – 3 verbindlich geregelt.

Was heißt „Baustoffliste ÖA“?
Die Baustoffliste ÖA ist eine Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik im Auftrag der Bundesländer und gilt in allen Bundesländern in ihrem Wirkungsbereich. Die Bestimmungen der Baustoffliste ÖA müssen für die Verwendung dieser Bauprodukte eingehalten werden, und zwar unabhängig davon, wo die Produkte erzeugt worden sind – ob im Inland oder im Ausland. Behörden, Planern und Verwendern wird damit ein Instrumentarium an die Hand gegeben, um die Verwendbarkeit dieser Bauprodukte mit einem ein-fachen Nachweissystem – Registrierungsbescheinigung + ÜA-Kennzeichnung – kontrollieren zu können.

Lesen Sie den ungekürzten Artikel auf Seite 14 der aktuellen Ausgabe 9/2020!


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